Projektbeschreibung Feldbacherstrasse 1
Ab März wird die Top 1 frei.
Preisauskünfte unter 0664/183 94 93 Hr. Schnurrer, 0664/849 82 50 Hr. Luttenberger bzw. per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
M I E T V E R T R A G
zwischen
WV Luttenberger Schnurrer MEG
Grazer Straße 17
8045 Graz
als Wohnungseigentümer und Vermieter (in der Folge Vermieter genannt) und
als Mieter (in der Folge Mieter genannt).
Mietgegenstand
Gegenstand dieses Mietvertrages ist die Mietwohnung XY im Haus Feldbacherstraße 1, 8200 Gleisdorf bestehend aus Vorzimmer, Badezimmer, Wohn-/Esszimmer mit eingebautem Küchenblock, Schlafzimmer und Kinderzimmer einer Gesamtnutzfläche netto von ca. XY m². Vermietet ist nur der Innenraum des Gebäudes. Die Benutzung des Gartens ist bis auf Widerruf gestattet.
Zum Mietgegenstand gehören ein PKW Abstellplatz und ein Kellerabteil (ca. 4,0 m²).
Der Mietgegenstand befindet sich in ordnungsgemäßem, neuwertigem Zustand.
Die Heizung erfolgt über eine Gaszentralheizung, die Warmwasserbereitung elektrisch in der Wohnung mit Entnahmestellen in Küche und Bad.
Der Mietgegenstand ist an eine zentrale SAT-Antenne angeschlossen.
Zum Mietgegenstand gehören auch die angeführten Einrichtungsgegenstände:
Küche:
Herd mit Backofen und Ceranfeld neuwertig
Geschirrspüler neuwertig
Dunstabzug neuwertig
Kühl- Gefrierschrank neuwertig
Spüle mit Armatur neuwertig
Bad:
Badewanne inkl. Armaturen neuwertig
Waschbecken mit Armaturen neuwertig
WC neuwertig
Handtuchheizkörper neuwertig
Vorzimmer:
Boiler neuwertig
Verwendung
Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den Mietgegenstand ausschließlich zu Wohnzwecken.
Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Vertragsdauer
Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.20XX und wird auf 4 Jahre abgeschlossen. Der Mietvertrag endet somit am XX.XX.20XX , ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedarf.
Besonderer Kündigungsgrund
Nach §30 Abs2 Z 9 MRG steht dem Vermieter - als einer für ihn besonders wichtigen und bedeutsamen Tatsache - die Kündigung zu, wenn er die Wohnung für den Eigenbedarf benötigt.
Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich und mindestens 3 Monate vor Ablauf des Mietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart werden.
Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietvertrag darüber hinaus mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären oder auch unter Einhaltung der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen, wenn nachstehende Tatsachen eingetreten sind, die für den Vermieter so wichtig und bedeutsam sind, dass sie von vornherein gemäß §29 und §30 MRG als Auflösungs- bzw. Kündigungsgründe vereinbart werden.
Diese Gründe sind:
1) Sollte der Mieter länger als drei Monate mit der Miete bzw. mit der Bezahlung des Mietzinses zur Gänze in Verzug sein.
2) Sollte der Mieter den Mietgegenstand nachteilig gebrauchen oder vernachlässigen
3) Sollte der Mieter lärmerregende oder dem Umweltschutz nachteilige Maßnahmen oder Verhaltensweisen setzen, sofern diese über das übliche Maß hinausgehen
4) Sollte der Mieter, seine Familienangehörigen oder sonst ein- und ausgehende Personen durch rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleiden, ein solches Verhalten gegenüber dem Vermieter oder dessen nahestehenden Personen setzen und sich gegenüber diesen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gegen Ehre, gegen körperliche Sicherheit oder Eigentum schuldig machen.
Mietzins
Der vereinbarte monatliche Mietzins besteht aus:
a) dem Hauptmietzins in der Höhe von € XXX,00 (inkl. 10 % USt.)
b) dem Entgelt für den Küchenblock in der Höhe von € XX,00 (inkl. 10 % USt.)
c) dem Entgelt für den Abstellplatz in der Höhe von € XX,00 (inkl. 20 % USt.)
d) dem Anteil (§17 MRG) an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§§21 ff MRG) von € XX,00 (inkl. 10 % USt.)
e) dem Anteil (§24 MRG) an den Kosten für besondere Aufwendungen (z.B. Zentralheizung)
€ XX,00 (inkl. 20 % USt.)
Die derzeitige monatliche Vorschreibung beträgt somit: € XXX,00 (inkl., USt.)
Zahlung
Der Mietzins (Hauptmietzins samt Zuschlägen) ist - im Vorhinein - jeweils am Ersten des Kalendermonats, fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen des Geldes maßgebend.
Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn der Mietzins an einem vom Vermieter namhaft gemachten Konto, bei einem inländischen Geldinstitut, mit Wert fünfter des Monats, gutgeschrieben ist.
Der Mietzins ist auf das Konto Nr. XXX, BLZ: XXX bei XXX lautend auf XXX zu entrichten.
Der Mieter ermächtigt den Vermieter den Mietzins von seinem Konto einzuziehen und stimmt einer Buchungsgebühr in der Höhe des Portos eines Standardbriefes zu.
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle durch die verspätete Mietzinszahlung verursachten Kosten und Auslagen. Er hat dem Vermieter alle Kosten (auch Prozesskosten) zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, dass er von der verspäteten Zahlung - sei es durch den Postlauf bzw. die Abwicklung über ein Geldinstitut - nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat.
Ohne Nachweis der Kosten , anerkennt der Mieter für eine erste Mahnung das sechsfache, für eine zweite Mahnung das elffache und für eine dritte Mahnung das sechzehnfache Einschreibbriefporto. Überdies hat der Mieter die Mietzinsrückstände mit 12% Verzugszinsen zu verzinsen.
Sollte der Mieter länger als drei Monate mit der Miete in Verzug sein, so ist wechselseitig unwiderruflich vereinbart, dass das Mietverhältnis nach weiteren 30 Tagen endet und der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich zu räumen hat.
Wenn der Vermieter von der Einzugsermächtigung Gebrauch macht und das Geldinstitut des Mieters den jeweils eingezogenen Betrag freigibt, verzichtet der Vermieter auf die Geltendmachung aller vorerwähnten Säumnisfolgen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Forderungen an den Vermieter, gegen den Mietzins aufzurechnen. Ausgenommen von diesem Aufrechnungsverbot sind - wenn der Vermieter zahlungsunfähig ist - nachstehende Fälle:
a) Wenn die Forderung mit dem Mietverhältnis rechtlich zusammenhängt oder
b) wenn die Forderung gerichtlich festgestellt wurde oder
c) wenn die Forderung vom Vermieter schriftlich anerkannt wurde.
Wertsicherung
Der Hauptmietzins a und das Entgelt b werden nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2010 oder dem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Oktober 2011 verlautbarte Indexzahl (104).
Schwankungen des Index bis ausschließlich fünf % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten wird die gesamte Änderung voll berücksichtigt, sodass sich der wertgesicherte Betrag der ersten, außerhalb der Toleranzgrenze liegenden Indexzahl, ohne Abweichung, angleicht. Die neue Indexzahl bildet dann jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen. Die Wertsicherungsabrechnung wird durch den Vermieter erstellt und dem Mieter schriftlich bekanntgegeben.
Sofern mietrechtlich zulässig erfolgt die Abrechnung rückwirkend zum jeweiligen Kalender-
jahresende. Ein sich zu den geleisteten Akontierungen ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist bei der nächsten Mietzinsfälligkeit auszugleichen.
Eine Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung von Wertsicherungbeträgen gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht. Ein Verzicht auf die Einhebung der Wertsicherung bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Betriebskosten
Der Anteil an den Betriebskosten, öffentlichen Abgaben, der Betreuung von Grünanlagen und Parkplatz, sowie der Gemeinschaftsanlagen des Bestandsobjektes, bestimmt sich im Sinne des §17 MRG aus dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses, sofern nicht nachstehend für einzelne Kostenanteile eine andere Regelung getroffen wird.
Als Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben gelten zumindest alle im MRG (§§ 21ff MRG) unter diesem Titel genannte Positionen.
Ausgenommen vom vorstehenden Aufteilungsschlüssel ist der Wasserverbrauch samt einer darauf basierenden Kanalgebühr für die Mietgegenstände, deren Verbrauch über einen eigenen Zähler ermittelt wird. (Anteil ist der Verbrauch). Die dafür nötigen Zählerkosten (Wartung, Eichung, Erneuerung) gehören zu den Betriebskosten. Zusätzlich anfallende Wasserkosten (z.B. Haus- Hof- Parkplatzreinigung, bewässern Grünanlagen, befüllen Zentralheizung) werden mit den allgemeinen Betriebskosten mitverrechnet.
Die Kosten der Wärmeversorgung werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (MRG, HeizKG) aufgeteilt. Die Aufteilung der Energiekosten erfolgt zu 100% wie alle festen Kosten nach der beheizbaren Nutzfläche.
Ein Verzicht auf die Wärmeversorgung befreit den Mieter nur dann von der anteiligen Kostentragung, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt.
Der Mieter stimmt dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung gegen Sturmschaden zu.
Der Mieter entrichtet für Betriebskosten, öffentliche Abgaben usw. sowie für besondere Aufwendungen ( Gemeinschaftsanlagen ) mit dem Mietzins - im Sinne des § 21 Abs 3 MRG - monatlich gleichbleibende Teilbeträge, gegen einmalig jährliche Verrechnung. Die Vertragsteile vereinbaren, daß die Abrechnung ( Betriebskosten, öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen ) im Sinne des §23 HeizKG für den tatsächlichen Nutzungszeitraum zu erfolgen hat (stichtagsgerechte Abrechnung).
Übernahme - Rückstellung
Bei Übernahme des Mietgegenstandes ist ein schriftliches Übernahmsprotokoll zu erstellen.
Der Ausstattungs- und Erhaltungszustand ist ebenso festzuhalten, wie etwaige Beschädigungen und eventuell übernommene Inventargegenstände.
Bei der Übernahme schon vorhandene - unentdeckte Mängel - die die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes oder eines Ausstattungsgegenstandes beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung von Rechtsfolgen oder Ansprüchen aus solchen Mängeln, wenn der Vermieter dies Mängel innerhalb angemessener Frist behebt, der Mietgegenstand noch zum vereinbarten Zweck verwendet werden kann und den Vermieter kein grobes Verschulden trifft.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand mit weißer atmungsaktiver Dispersion auszumalen und diesen dann geräumt und gereinigt zurückzustellen. Der Filter im Dunstabzug der Küche ist durch einen neuen Filter zu ersetzen.
Instandhaltung
Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im Besonderen die Stromleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Elektrogeräte und übernommene Inventargegenstände insoweit zu warten und instandzuhalten, als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Mieter bei sonstigem Schadensersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen oder vertragswidrigen Behandlung oder wegen mangelnder Wartung des Mietgegenstandes, der Erhaltungspflicht nicht nach, kann der Vermieter, nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung, die erforderlichen Arbeiten - auch im Bestandsgegenstand des Mieters und auf dessen Kosten - durchführen lassen.
Betreten - Benützung für Arbeiten
Der Mieter hat dem Vermieter, oder einer vom Vermieter beauftragen Person, das Betreten des Mietgegenstandes aus wichtigen Gründen, nach Voranmeldung und zu zumutbaren Zeiten, zu gestatten.
Bei Gefahr in Verzug, oder wenn der Mieter abwesend ist und ein wichtiger Grund vorliegt ( z.B. Besichtigung nach Kündigung oder bei Verkauf, Feststellung von Reparaturen und Durchführung derselben ) darf der Vermieter oder sein Beauftragter, auch in Abwesenheit des Mieters, die Mieträume betreten. Daher hat der Mieter Vorsorge zu treffen, daß in diesen Fällen das Mietobjekt immer zugänglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Mieter für alle damit zusammenhängenden Kosten und Schäden (z.B. gewaltsames Öffnen) aufzukommen.
Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegen-standes, ohne Anspruch auf Zinsminderung, zuzulassen
a) wenn dies zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder
b) zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder in anderen Bestandsgegenständen des Hauses notwendig oder zweckmäßig ist oder
c) wenn dies zur Durchführung von Veränderungen in anderen Räumlichkeiten des Hauses notwendig, zweckmäßig und dem Mieter zumutbar ist.
Verändern
Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter gemäß §9 Abs1 MRG dem Vermieter schriftlich, unter detaillierter Angabe von Art und Umfang, sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbsmannes, so rechtzeitig vorher anzuzeigen, daß der Vermieter die Interessen bezüglich des Hauses und dessen übriger Benützer wahrnehmen kann. Soweit kein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Vornahme von Arbeiten besteht, dürfen diese Arbeiten nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
In allen Fällen hat der Mieter, auf eigene Verantwortung, für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und sonstigen Unterlagen, zu sorgen. Die Arbeiten sind, unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften, von dazu befugten Firmen, durchzuführen. Leitungen dürfen nur unter Verputz gelegt werden.
Der Mieter hat alle, durch seine Arbeiten, Änderungen und dgl. dem Vermieter unmittelbar oder mittelbar entstehenden Kosten (etwa auch als Folge behördlicher Auflagen) unverzüglich zu ersetzen. Ebenso obliegt dem Mieter die ehestmögliche
Entfernung von Bauschutt etc. sowie die Wiederherstellung beschädigter allgemeiner Teile des Hauses ( einschließlich Malerei) auf seine Kosten.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses stehen dem Mieter keinerlei Ersatzansprüche zu und gehen alle Investitionen, je nach Wahl des Vermieters, entweder entschädigungslos in sein Eigentum über oder ist vom Mieter, auf dessen Kosten, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Keinesfalls dürfen Fußböden, keramische Fliesen, Fenster oder Türen angebohrt oder sonstwie beschädigt werden. Sollten keramische Fliesen doch angebohrt worden sein, so hat der Vermieter wahlweise das Recht, die daran befestigten Gegenstände entschädigungslos in sein Eigentum zu übernehmen, oder vom Mieter, auf dessen Kosten, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu lassen.
Benützung - Weitergabe - Haftung
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand - unter Berücksichtigung des vereinbarten Verwendungszweckes - dem Vertrag gemäß, zu gebrauchen und zu benützen.
Aus bauphysikalischen Gründen müssen die Innenseiten der Hausaußenwände in der Wohnung, insbesondere während der Heizperiode, gut belüftet sein. Aus diesem Grund dürfen Möbel, schwere Vorhänge etc. nur so angebracht werden, dass eine gute Hinterlüftung dieser Wandflächen gegeben ist.
Der Mieter hat übergebene Einrichtungsgegenstände im Rahmen seiner Haushaltsversicherung ausreichend zu versichern. Sollte er dies nicht tun, ist er im Schadensfall persönlich zum Ersatz der Gegenstände verpflichtet.
Die Benützung des Parkplatzes erfolgt auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter ist nicht zur Schneeräumung und Streuung bei Glätte verpflichtet. Der Vermieter haftet auch nicht für eine widerrechtliche Benützung des mitvermieteten Parkplatzes durch Dritte.
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Schäden, die durch ihn oder ihm
zuzurechnende Personen (Mitbewohner, Bedienstete, Gäste, Handwerker, etc.) verursacht wurden. Behauptet der Mieter eine Verursachung durch sonstige Dritte, so trifft ihn die Beweislast.
Der Mieter erklärt, aus zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen an den Wasser-, Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen oder dergleichen, keine Rechtsfolgen abzuleiten, sofern der Vermieter diese Störungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung sind nicht zulässig:
a) jede Tierhaltung
b) das Abstellen von irgendwelchen Gegenständen außerhalb des Mietgegenstandes
c) eine teilweise oder gänzliche Untervermietung des Mietgegenstandes.
d) eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte oder die Überlassung der Ausübung der Mietrechte durch Dritte.
Kaution
Zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche, die dem Vermieter gegen den Mieter aus diesem Mietvertrag zustehen, erlegt der Mieter, vor Ausfolgung der Schlüssel, eine Kaution in der Höhe von Euro 1.500,00 (eintausendfünfhundert) bar.
Der Vermieter ist vor Ende des Mietverhältnisses berechtigt, aber nicht verpflichtet, Forderungen gegen den Mieter (Mietzinsrückstände, Schäden am Bestandsgegenstand, an Ausstattungs- oder Inventargegenständen) aus der Kaution zu decken. Sollte der Vermieter vor Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution in Anspruch nehmen, so hat der Mieter, auf Verlangen des Vermieters, die Kaution wieder auf die ursprünglich vereinbarte Höhe zu ergänzen.
Kosten
Der Mieter trägt die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages. Der Mieter trägt die Kosten einer eventuellen Vermittlung seines Bestandgegenstandes. Für Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, daß der auf den Mietgegenstand entfallende Mietzins samt Nebenkosten monatlich Euro € 590,00 inkl. USt. beträgt.
Sonstige Bestimmungen
Zusätze und Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen, gelangen zufolge maschineller Bearbeitung, nicht zur Kenntnis des Vermieters. Für alle Mitteilungen des Mieters an den Vermieter, wird der Einschreibbrief empfohlen.
Solange dem Vermieter nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die Adresse des Mietgegenstandes mit der Wirkung, daß sie dem Mieter als zugekommen gelten.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß nur der Vermieter oder sein Bevollmächtigter - nicht jedoch deren Angestellte oder Familienmitglieder - dem Mieter Verpflichtungen erlassen oder weitere Rechte einräumen können.
Eine Abänderung dieses Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Das Abweichen von der Verpflichtung der Schriftform kann mündlich nicht vereinbart werden.
Keinesfalls kann der Mieter weitere Rechte durch stillschweigende Duldung, mündliche Zusage oder Gewohnheitsrecht erwerben.
Hausordnung
1. Die Bestimmung dieser Hausordnung gelten für alle Mieter dieses Hauses, einschließlich der mit diesen zusammenwohnenden Familienangehörigen, weiters für die sonst von ihnen in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen sowie für Besucher und Personal.
2. Alle behördlichen Vorschriften (insbesondere solche der Orts-, Bau- oder Feuerpolizei, der Sanitätsbehörde usw.) sind von den Mietern auch dann einzuhalten, wenn hierüber im Mietvertrag und der Hausordnung keine Regelungen getroffen werden.
3. Jedes, die übrigen Bewohner des Hauses störende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen; insbesondere ist das Lärmen, Singen und Musizieren außerhalb der Mieträume grundsätzlich untersagt. Auch innerhalb der Mieträume haben Mieter darauf zu achten, daß die übrigen Hausbewohner durch Geräusche nicht gestört werden. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonbandgeräte etc. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Von 22 Uhr bis 6 Uhr früh sowie während der Mittagsstunden von 12 Uhr bis 14 Uhr ist unbedingt Ruhe zu halten.
4. Zu unterlassen sind weiters Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern, Passanten etc. durch Staubentwicklung, Ausschütten, Ausgießen oder sonstigen Verbreiten von Flüssigkeiten, übelriechenden oder gesundheitsschädigenden Substanzen usw.
5. Das Klopfen von Teppichen, Kleidern, Möbelstücken darf nur an dem dafür bestimmten Ort, montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie samstags von 8 bis 12 Uhr erfolgen. ( ausgenommen Feiertage ).
6. Beschädigungen und Verunreinigungen des Hauses, der Hof- und Gartenflächen, des Platzes um die Müllgefäße und des Gehsteiges sind zu unterlassen.
Für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen anläßlich von Reparatur- und sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. sowie durch Tiere hat der Mieter aufzukommen.
7. Abfälle dürfen nicht in Klosettmuscheln oder sonstigen Abflüssen geworfen werden; sie sind vielmehr in den dafür bestimmten Müllgefäßen zu deponieren. Sperrmüll, Gerümpel, Bauschutt etc. dürfen weder in den Müllgefäßen noch sonst im Haus abgelagert werden.
8. Feste Brennstoffe dürfen nur in den Abstellteilen gelagert und nur dort oder an den sonst dafür bestimmten Orten zerkleinert werden. Bei flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten.
Im übrigen ist die Lagerung leicht entzündbarer oder gesundheitsgefährdender Stoffe wie Treib- oder Explosivstoffe u.ä. in- und außerhalb der Mieträume ausnahmslos untersagt.
9. Im Stiegenhaus ist das Rauchen und Hantieren mit offener Flamme untersagt.
10. Die Aufstellung und Lagerung von Fahrnissen jeglicher Art außerhalb des Mietobjektes sowie das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln aller Art, wie Fahr- und Krafträder, Autos, Kinderwagen usw. ist nicht gestattet.
11. Zur Vermeidung witterungsbedingter Schäden ist dafür Sorge zu tragen, daß Türen und Fenster sowohl innerhalb des Mietobjektes als auch in den übrigen Teilen des Hauses bei Wind, Regen, Schnee oder Frost ordnungsgemäß geschlossen bleiben.
Die Mieträume sind ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen. Die Wasserleitungen sind bei Unterbrechung der Wasserversorgung oder längerer Abwesenheit der Benützer abzusperren. Wasserleitungshähne und WC Spülungen sind stets dicht zu halten. Zerbrochene Glasscheiben sind sofort zu ersetzen.
12. Das Wäschetrocknen an den Fenstern oder im Stiegenhaus ist untersagt.
13. Zur Vermeidung von Funktionsstörungen der Zentralheizung ist bei der Lüftung von Räumen darauf zu achten, daß keine Unterkühlung der Räume eintritt.
14. Das Halten von Haustieren ist in der Zeit wo der Mieter anwesend ist von seitens des Vermieters solange gestattet, solange keine Verunreinigungen, Beschädigungen oder Belästigungen anderer
Mieter auftreten.
Gleisdorf, am XX.XX.20XX
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Vermieter Mieter